Newsletter No 76


World Refrigeration Day 2019

Eine unsichtbare Branche, ohne die heute nichts mehr geht

Wir alle wissen, wie es um den Bekanntheitsgrad unserer Branche und unseres Berufes steht. Daraus resultieren letztlich auch die Schwierigkeiten, geeigneten Nachwuchs zu finden, denn wenn uns keiner kennt, kommt auch niemand auf die Idee, in dieser Branche zu arbeiten. Die breite Öffentlichkeit kennt in der Regel nicht die bedeutende Rolle der Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik in unserer modernen Gesellschaft. Daher soll künftig weltweit jedes Jahr am 26. Juni der „World Refrigeration Day“ gefeiert werden. An diesem Tag möchten zahlreiche nationale und internationale Verbände und Organisationen aus den USA, Indien, Pakistan, den Philippinen, Thailand, Australien, Afrika und ganz Europa mit verschiedensten Aktivitäten aufzeigen, wie eng die Kälte- und Klimatechnik in unser tägliches Leben verflochten ist.

Die Bonner Verbände BIV (Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks), VDKF (Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe) und ZVKKW (Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen) haben beiliegend eine kurze Presseinformation zum „World Refrigeration Day“ und zur Kälte- und Klimabranche mit einigen Zusatzinformationen und Bildern zusammengestellt.

Diese Presseinformation ging bereits an zahlreiche überregionale Tages- und Wochenzeitungen - an die „Großen“ also. Es gibt aber auch unzählige regionale Zeitungen, die wir weder alle kennen noch direkt anschreiben können. Hier können Sie als Mitgliedsbetrieb, der in der Region bekannt ist, vielleicht auch regelmäßig Anzeigen schaltet und daher entsprechende Kontakte zu den Redaktionen pflegt, in Ihrem eigenen Interesse mithelfen, den Bekanntheitsgrad unserer Branche zu steigern, indem Sie den beiliegenden Pressetext an Ihre Kontakte vor Ort mit der Bitte um Veröffentlichung weiterreichen.

Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

World Refrigeration Day - Anschreiben

World Refrigeration Day (PDF)

World Refrigeration Day (Word-Dokument)

Neuregelungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz

Die Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, insbesondere die Anpassung des § 47 (Luftreinhaltepläne) durch den neuen Absatz 4a, ist im April 2019 in Kraft getreten.

Inhalt der Neuregelung:

Neue Verhältnismäßigkeitsschwelle:

Im Kern zielt die Änderung des BImschG auf die Schaffung eines „Schwellenwertes“ von 50 μg NO2/m³ in Hinblick auf die Belastung mit Stickstoffdioxid und die Bewertung der daraus resultierenden Maßnahmen. Bei Messwerten bis zu dieser Grenze wäre „in der Regel“ die Anordnung von Fahrverboten nicht verhältnismäßig. Der eigentliche Grenzwert von 40 μg NO2/m³ (Jahresmittelwert) bleibt als EU-Recht unangetastet.

  • Es ist zu hoffen, dass der neue Schwellenwert zu einer intensiveren Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beiträgt, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, den Grenzwert in absehbarer Zeit auch durch andere Maßnahmen unterschreiten zu können.
  • Darauf hinzuweisen ist, dass die Anordnung von Fahrverboten auch unterhalb des neuen Schwellenwertes keinesfalls völlig verhindert wird. Weiterhin können Verwaltungsgerichte Fahrverbote anordnen, wenn sie feststellen, dass vorgelegte Luftreinhaltepläne unzureichend sind.
  • Die Vermeidung von Fahrverboten kann auf dieser Basis in jedem Fall nur Er-folg haben, wenn alle alternativen Maßnahmen zur Immissionsminderung in den Städten auch intensiv genutzt und diese detailliert in den Luftreinhalteplänen dargelegt werden.
  • Von Seiten des Handwerks sollte deshalb auch zukünftig im Rahmen der Beteiligungsverfahren darauf gedrungen werden, das Luftreinhaltepläne mit möglichst vielen konkreten und durchgerechneten Maßnahmen im Bereich ÖPNV-Ausbau, Radverkehr und Verkehrsverflüssigung sowie mit Einbeziehung der Wirkungen der Flottenmodernisierung erarbeitet werden. In jedem Fall sollte sichergestellt werden, dass nur neue und vorschriftsmäßig ermittelte Messwerte zur Grundlage von Maßnahmen von Luftreinhalteplänen genutzt werden.
  • Ob diese Regelung im BImschG spezifizierenden Charakter für die Verwaltungsgerichte hat (indem sie Hinweise des Bundesverwaltungsgerichtes von 2018 aufgreift) oder nur redundant ist oder gar europarechtliche Probleme auf-wirft, kann hier nicht ausführlich behandelt werden. Eine spätere Klärung vor Bundes- bzw. EU-Gerichten ist möglich. Mit dem VGH Baden-Württemberg (in Mannheim) hat bereits ein Obergericht Zweifel an der Europarechtskonformität der „Verhältnismäßigkeitsgrenze“ geäußert.

Ausnahmen von Fahrverboten:

Für den Fuhrpark des Handwerks wichtig sind die Nr. 1 bis 7 des § 47 Abs. 4a, die festlegen, welche Fahrzeuge zukünftig im Falle, dass es doch zu Fahrverboten in einzelnen Städten käme, ungehinderten Zugang zu Verbotsbereichen hätten

  • Hierbei wird insbesondere klargestellt, dass alle Dieselfahrzeuge mit Euro-6- Norm („arabische“ Norm, betrifft Pkw und leichte Nutzfahrzeuge bis ca. 3,5 t zgG) Zugang bekommen müssen (unabhängig von der weiteren Differenzierung der Norm in Euro 6 a/b/c/dTemp etc.).
    => Diese Regelung wird vom Handwerk nachdrücklich begrüßt, da sie endlich zu mehr Sicherheit bei der Fuhrparkmodernisierung der Unternehmen führt. Die verschiedentlich erfolgte Infragestellung eines zukünftigen Zugangs der ersten Euro 6 Varianten ist damit vom Tisch.
  • Wie vom Handwerk gefordert, soll eine Ausnahme von Fahrverboten auch für Lkw über 3,5 Tonnen der „Euro VI –Norm“ gelten (Nr. 6). Allerdings wurde eine erneute Abweichungsmöglichkeit speziell für diese Fahrzeuge geschaffen, wo-nach ein Fahrverbot für Euro VI zulässig wäre, wenn anders die schnellstmögliche Einhaltung des Grenzwertes nicht sichergestellt werden kann (drittletzter Satz).
     => Ob diese im Gesamtkontext nicht schlüssige Regelung jemals greifen würde, ist nicht absehbar (zumal es im Bereich der schweren LKW bei einem Verbot für Diesel der „Euro VI Norm“ de facto keine Ersatzfahrzeuge für die Belieferung der Städte gäbe). Die Möglichkeit, mit dem § 47 Abs. 4a BImschG auch für die Fuhrparkmodernisierung mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen abschließende Sicherheit zu schaffen und damit zu einer Beschleunigung des Austausches beizutragen, wurde damit vertan.
  • Nr. 2: Ebenfalls Zugang zu Fahrverbotsbereichen erhalten Diesel-Fahrzeuge, die einen Emissionswert von 270 mg/km NOx nicht überschreiten. Hierbei dürfte es sich vor allem um nachgerüstete Pkw handeln. (Insbesondere Euro 5 Fahr-zeuge, die mit – ggf. bald zugelassenen - SCR-Katalysatoren ausgestattet wer-den. In Einzelfällen unterschreiten ggf. auch einige Euro-5-Fahrzeuge mit Softwareoptimierung diese Grenze.)
  • Nr. 5: (Zukünftig) nachgerüstete Nutzfahrzeuge könnten diesen Emissionswert durch ihre größere Motorleistung nicht immer einhalten. Sie werden jedoch mit einem Verweis auf die Nachrüstrichtlinien des BMVI für leichte und schwere Nutzfahrzeuge freigestellt: Jedes Handwerksfahrzeug, das die dort genannten Kriterien erfüllt, muss auch Zugang zu Fahrverbotszonen erhalten. => Wie vom Handwerk gefordert, wurde diese Regelung auch auf Fahrzeuge ausgedehnt, bei denen der Halter eine Nachrüstung auf eigene Rechnung finanziert, da er nicht in den regionalen Geltungsbereich der Nachrüstrichtlinie fällt, aber gleich-zeitig alle technischen Anforderungen einhält.
  • Klarstellenden Charakter hat der Verweis auf § 40 Absatz 1 Satz 2 BImschG im vorletzten Satz des § 47 Abs. 4a BImschG: Wie bisher gibt es weiterhin in den jeweiligen Städten die Möglichkeit, zusätzliche Ausnahmen zu erlassen „wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern“. (Dies ist zumeist Basis der bisherigen pauschalen Ausnahmen für das Handwerk.)

Der ZDH hatte sich seit Oktober 2018 in mehreren Stellungnahmen und in der Anhörung des Umweltausschusses des Bundestages für die Neuregelung eingesetzt und einige Nachbesserungen erreichen können: Stellungnahme des ZDH vom Januar 2019:

ZDH Stellungnahme 13_BImschG-Aenderung_-_Aktualisierung_Januar_2019.pdf

13. Gesetz zur Änderung des BImschG

Gesamttext des BImschG: Link

Neuregelung des Straßenverkehrsgesetzes

Im Zusammenhang mit der Änderung des BImschG steht auch die ebenfalls im April 2019 in Kraft getretene Anpassung des Straßenverkehrsgesetzes, um Kontrollen in neuen Fahrverbotszonen Umweltzonen zu ermöglichen. Durch diese Regelung sollte eine Ausweitung der bestehenden „Plakettenregelung“ in der 35. BImschV vermieden werden („Blaue Plakette“).

Den Behörden wird zukünftig ermöglicht, die Kennzeichen einfahrender Fahrzeuge einzuscannen und mit den Daten beim Kraftfahrt-Bundesamt abzugleichen, um zu überprüfen, ob die Fahrzeuge die jeweilige Fahrverbotszone befahren dürfen. In der Endfassung der Neuregelung wurde gegenüber dem Regierungsentwurf die Möglichkeit der automatischen Kontrollen auf Stichproben mit mobilen Geräten begrenzt und eine kürzere Datenspeicherung festgelegt. Wann und in welchem Umfang Städte diese Möglichkeit nutzen werden, ist zurzeit nicht absehbar.

Neuntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

(Quelle: ZDH)

Goldene Ehrennadel des BIV für Reiner Bertuleit

Aus den Händen von Bundesinnungsmeister Heribert Baumeister erhielt  Landesinnungsmeister Dipl.-Ing. Reiner Bertuleit am 10. Mai 2019 anlässlich der Innungsversammlung der Landesinnung Niedersachsen/Sachsen-Anhalt

die goldene Ehrennadel des Bundesinnungsverbandes und damit die höchste Auszeichnung, die der BIV verleiht.

Reiner Bertuleit, Geschäftsführer der Kälte-Klima GmbH mit derzeit sechs Standorten in Deutschland, ist Gründungsmitglied der Innung (im Jahre 1980), einer der Gründungsväter des BIV (1982 in Ratingen) und seit 1987 Landesinnungsmeister der Landesinnung Niedersachsen/Sachsen-Anhalt.

Auch die Gründung der Norddeutschen Kältefachschule 1989, die Initiative zum Neubau des Schulgebäudes in Springe 1992 und die Fusion mit der Innung Sachsen-Anhalt zur Landesinnung sind sein Werk.

Das heißt aber nicht ausruhen auf dem Erreichten. Die positive Entwicklung geht weiter. So laufen die Planungen zur Erweiterung von Schule, Werkstätten und Hotel und man hofft noch dieses Jahr damit beginnen zu können.

So ist es nicht überraschend, dass Reiner Bertuleit auf der Versammlung mit großer Einstimmigkeit wiedergewählt wurde und nun weitere drei Jahre das Amt des Landesinnungsmeisters bekleidet.

Allerdings soll dies nach eigener Aussage seine letzte Amtszeit sein. Den anwesenden Mitgliedern konnte er, vorausschauend wie man ihn kennt, bereits jetzt eine angestrebte Nachfolgeregelung präsentieren.

Sehr beeindruckende Meisterfeier der HWK Düsseldorf

Volles Haus meldete die Stadthalle Düsseldorf, als am 12. Mai 2019 die Handwerkskammer zur 70. Meisterfeier geladen hatte. Es galt 846 Meisterbriefe an die Jungmeisterinnen und Jungmeister zu übergeben.

In Anwesenheit von NRW Ministerpräsident Armin Laschet, ZDH Präsident Hans-Peter Wollseifer sowie weiteren Vertretern aus Politik, Kirchen und Verbänden gratulierten der HWK Präsident Andreas Ehlert sowie Ministerpräsident Armin Laschet zur bestandenen Meisterprüfung und forderten die anwesenden Jungmeisterinnen und Jungmeister auf, mit Mut und Zuversicht die Zukunft anzupacken. Gleichzeitig gab Laschet ein deutliches Statement pro Europa und ermutigtedie Anwesenden zur Teilnahme an der Europawahl 2019.

Unter den Jahresbestmeistern 2018 war auch Lukas Kuhl aus Bornheim, der seinen  Meisterbrief aus den Händen von Ministerpräsident Armin Laschet entgegen nehmen konnte.

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Seit dem 25. Mai 2018 gilt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die den Schutz der persönlichen Daten neu regelt. Ein verantwortungsvoller Umgang mit den personenbezogenen Daten ist uns sehr wichtig. Angaben zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie Informationen zu ihren Rechten und Pflichten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung ...