BIV



Newsletter No 79

Datum: 02.07.2019

ZDH-Kompakt: CO2-Bepreisung

In Politik und Öffentlichkeit wird derzeit intensiv über eine mögliche CO2-Bepreisung diskutiert. Damit die erhofften ökologischen Ziele auch wirtschaftlich effizient und bei gesellschaftlicher Akzeptanz erreicht werden können, muss die zu findende Ausgestaltungslösung (Zertifikatehandel, Abgabe, Steuer) mehreren Bedingungen genügen. Wie das Handwerk diese bewertet und welche Grundsätze bei der Umsetzung zu beachten sind, darüber informiert das beiliegende Kompakt.

ZDH-Kompakt Juni 2019

EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 zum Thema EU-Arbeitszeitrichtlinie

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie und der Schutz der Arbeitnehmer erfordern vom Arbeitgeber, ein System zur täglichen Arbeitszeiterfassung einzurichten. Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit erfasst werden kann.

Wir haben für Sie eine "BIV-Information" zum Thema erstellt. Sie finden diese im Mitgliederbereich - Menüpunkt Merkblätter - BIV-Informationen.

Erleichterungen bei der Bestellung betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Im Rahmen des "Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes" hat der Deutsche Bundestag den Schwellenwert zur Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten von zehn auf 20 Personen verdoppelt. Infolge dieser Anhebung verringert sich die Anzahl der Handwerksbetriebe, die einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, deutlich. Die Maßnahme führt zu einem erfreulichen Ergebnis, ist jedoch regelungstechnisch inkonsequent und greift zu kurz. Zudem müssen weitere Anpassungen und Entlastungen für datensparsame Handwerksbetriebe folgen.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner vorletzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause am 27. Juni 2019 das "Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz" verabschiedet. Darin werden insbesondere redaktionelle Änderungen bereichsspezifischer Datenschutzregelungen an die Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgesehen. Ziel des Gesetzes ist - wie bereits beim ersten Anpassungsgesetz - die bisherige deutsche Rechtslage aufrecht zu erhalten.

Zusätzlich zu den zahlreichen redaktionellen Änderungen hatten die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag kurzfristig am 26. Juni 2019 einen Antrag bezüglich weiterer Änderungen eingebracht. Handwerkliche Relevanz haben hierbei insbesondere zwei Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die vom Bundestag in der eingereichten Fassung beschlossen wurden. Zum einen wird bei Einwilligungen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen die strenge Schriftform um die Möglichkeit der elektronischen Form ergänzt. Zum anderen wird die Personengrenze bezüglich der Bestellpflicht eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten von zehn auf 20 Personen verdoppelt.

Mit der Erhöhung der relevanten Personengrenze reagiert der Gesetzgeber auf die Kritik des Handwerks an der bestehenden Regelung. Infolge dieser Grenzwertanhebung verringert sich die Anzahl der Handwerksbetriebe, die einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, deutlich. Trotz dieses positiven Effekts verfolgt die Maßnahme jedoch einen falschen Ansatz. Das Problem der bisherigen Regelung, wonach Betriebe zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet waren, "soweit sie mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen", bestand darin, dass die Landesaufsichtsbehörden die Voraussetzungen dieser Vorschrift uneinheitlich und zum Teil praxisfern ausgelegt haben. Insbesondere besteht keine Einigkeit darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Person "ständig" automatisiert Daten verarbeitet. Einige Aufsichtsbehörden setzen "ständig" mit "häufig" gleich, infolgedessen die tägliche Nutzung von Smartphones und Tablets in die Bewertung einbezogen wird und mehr Handwerksbetriebe als angemessen von der Bestellpflicht erfasst werden.

Durch die Anhebung der Personengrenze werden die Praxisprobleme nicht behoben, die aus dieser unsachgemäßen und insbesondere uneinheitlichen Auslegung folgen. So bleibt die unsichere Rechtslage für größere Handwerksbetriebe, die mehr als 20 Personen beschäftigen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, unverändert bestehen.

Die vorgenommenen Änderungen können nur ein erster Schritt für weitere erforderliche Anpassungen des Datenschutzes sein. Datensparsame und risikoarme Handwerksbetriebe sind insbesondere bei der Erfüllung gesetzlicher Dokumentations- und Informationspflichten zu entlasten. Infolge der geänderten Grenzwerte zur Bestellpflicht eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten hat der ZDH folgende Dokumente auf seiner Website entsprechend aktualisiert:

- Leitfaden für Handwerksbetriebe zum neuen Datenschutzrecht

- Praxis Datenschutz: Der betriebliche Datenschutzbeauftragte

Die Reform muss noch formal den Bundesrat passieren. Dies konnte wegen der Kurzfristigkeit nicht mehr in der letzten Plenarsitzung des Bundesrats vor der Sommerpause am 28. Juni 2019 erfolgen. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Plenums am 20. September 2019 mit dem Gesetz befassen. Ein Einspruch des Bundesrats gegen das beschlossene Gesetz ist nicht zu erwarten.

(Quelle: ZDH)

Mutterschutz: Bußgeld bei unterlassenen Gefährdungsbeurteilungen

Seit Anfang dieses Jahres braucht ausnahmslos jeder einzelne Betrieb in Deutschland eine Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz, ansonsten drohen Bußgelder. Arbeitsplätze müssen hinsichtlich einer Gefährdung für Schwangere, für das ungeborene Kind bzw. für stillende Mütter beurteilt werden.

Mit den Neuregelungen des Mutterschutzrechts aus 2017 wurde der Bußgeldkatalog u.a. für Verstöße gegen die Pflichten zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung mit Stichtag zum 01.01.2019 erweitert.

Unabhängig davon, ob ein Mann oder eine Frau an einem Arbeitsplatz tätig ist, sind Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz für jeden Arbeitsplatz im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung von schwangeren und stillenden Müttern sowie des Kindes/Ungeborenen zu erweitern. So kann sich der Betrieb rechtzeitig auf mögliche Veränderungen vorbereiten und Frauen können sich schon vor einer Schwangerschaft über Risiken und Schutzmaßnahmen informieren. Eine feste Vorgabe für die schwangerschaftsspezifische Gefährdungsbeurteilung gibt es nicht.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf den Mutterschutz und den Bedarf an erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie die Unterweisung der Beschäftigten zu dokumentieren und die gesamte Belegschaft auch hierüber zu informieren. Dies kann durch die angemessene Bereitstellung von Detailinformationen für Interessierte an geeigneter Stelle erfolgen. Es ist nicht notwendig, dass der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung seinen Beschäftigten eröffnet.

Teilt eine Mitarbeiterin dem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger ist oder stillt, muss der Arbeitgeber die bestehende Gefährdungsbeurteilung konkretisieren und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihrer psychischen und physischen Gesundheit sowie ihres Kindes festlegen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde über eine ihm gemeldete Schwangerschaft zu informieren. Anschließend muss der Arbeitsplatz für die werdende oder stillende Mutter so eingerichtet werden, dass Gefährdungen vermieden sowie eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Grundlage dafür sind die Maßnahmen, die in der schwangerschaftsspezifischen Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden.

Die Aufsichtsbehörden von Baden-Württemberg (Arbeitshilfe zur Gefährdungsbeurteilung), Hessen (Checkliste), Niedersachsen (Ratgeber Beurteilung der Arbeitsbedingungen), Nordrhein-Westfalen (Informationen, Gefährdungsbeurteilung etc.) und andere haben Muster-Checklisten bzw. Arbeitshilfen herausgegeben.

Hinweise zum Datenschutz

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die den Schutz der persönlichen Daten neu regelt. Ein verantwortungsvoller Umgang mit den personenbezogenen Daten ist uns sehr wichtig. Angaben zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie Informationen zu ihren Rechten und Pflichten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung ...



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