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Newsletter No 72

Datum: 21.02.2019

Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) – Ausgabe 2019 –

Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten Abschnitte 1 bis 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) wurden am 19. Februar 2019 bekannt gegeben (Veröffentlichung im Bundesanzeiger BAnz AT 19.02.2019 B2).

Sie sind von den öffentlichen Auftraggebern aber noch nicht anzuwenden.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abschnitts 1 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bestimmen. Vorgesehen dafür ist der 1. März 2019.

Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der VgV und VSVgV werden vorbereitet.

Nach erfolgter Änderung wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abschnitte 2 und 3 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bekannt geben.

Die Neufassung der VOB/A wird im Auftrag des DVA vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) als DIN 1960 herausgegeben. Der DVA beabsichtigt, im Verlauf des Jahres 2019 alle Teile der VOB als Gesamtausgabe unter der Bezeichnung VOB 2019 herauszugeben. Die wichtigsten Änderungen in Abschnitt 1 betreffen u.a.:

  • Gleichstellung der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb;
  • Erleichterter Nachweis der Eignung, im Teilnahmewettbewerb sollen Nachweise nur von den in Frage kommenden Bietern verlangt werden;
  • Einführung eines Direktauftrages bei einem Auftragswert von bis zu 3.000 Euro;
  • Verzicht auf Nachweise, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits in deren Besitz ist;
  • Zulassung mehrerer Hauptangebote;
  • Neufassung der Nachforderungsregeln;
  • Einführung einer abschließenden Liste mit den vorzulegenden Unterlagen;
  • Klarstellung der Zuschlagsentscheidung.

Die VOB/A 2019 finden Sie hier.

(Quelle: Bundesanzeiger)

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