Newsletter No 106

Datum: 14.05.2020

COVID-19 und die F-Gase-Verordnung

Vor einigen Wochen hatte sich AREA in einem Brief an die Europäische Kommission gewandt und auf die Schwierigkeiten unserer Branche aufmerksam gemacht, einige Anforderungen der F-Gas-Verordnung in der aktuellen COVID-19-Krisensituation zu erfüllen. AREA wies insbesondere darauf hin, dass die für die Durchsetzung der Verordnung zuständigen Mitgliedstaaten die Situation bei ihrer Konformitätsprüfung nicht immer vollständig berücksichtigten.

Die zentrale Aussage in beiliegendem Antwortschreiben von Philip Owen lautet:

"Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, nationale Bestimmungen über Sanktionen bei Verstößen gegen EU-Rechtsvorschriften unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzuwenden." Sie müssen insbesondere "außergewöhnliche, unvorhergesehene Umstände berücksichtigen, die die Akteure daran hindern, ihren gesetzlichen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen. Dies ist besonders relevant, wenn die Erfüllung von Verpflichtungen Besuche vor Ort erfordert, die aufgrund nationaler Maßnahmen, die als Reaktion auf die Pandemie ergriffen wurden, nicht stattfinden können. Solche Fälle könnten Kontrollen reparierter Geräte und regelmäßige Dichtheitsprüfungen umfassen, wie gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 3 der F-Gas-Verordnung vorgesehen, die normalerweise von externem Personal durchgeführt werden."

Antwortschreiben von Philip Owen ...

Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise - Sonderzahlungen jetzt steuerfrei

Derzeit häufen sich Nachfragen von Unternehmen, ob es möglich sei, das Engagement ihrer Beschäftigten in der Corona-Krise mit Sonderzahlungen zu belohnen. Das Bundesfinanzministerium stellt nun sicher, dass Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt werden.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren (nach § 3 Nr. 11 EStG). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Dies teilte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder mit. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.

Steuer- und beitragsfreie Zuschüsse und Beihilfen bis zu 1.500 Euro dürfen in allen Branchen und allen Berufen gezahlt werden - nicht nur in den sogenannten systemrelevanten Bereichen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten können daneben weiter in Anspruch genommen werden. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind allerdings von der Steuerfreiheit ausgenommen.

Schreiben Bundesministerium der Finanzen ...

Innung Arnsberg - erste virtuelle Innungsversammlung

Ganz im Zeichen der Corona-Krise und des herrschenden Kontaktverbots fand am 6. Mai 2020 die erste virtuelle Innungsversammlung der Fachinnung für Kälte und Klimatechnik Arnsberg statt. Die ursprünglich für den 16. März geplante Sitzung musste vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie abgesagt werden - daher nun dieser neue Weg.

Zugeschaltet waren die Teilnehmer über eine Konferenz-Software mit der Möglichkeit der Video- und Audioverbindung. Obermeister Burkhard Rüßmann konnte die vorgesehene Tagesordnung aus dem Homeoffice abarbeiten.

Obermeister Burkhard Rüßmann

Mit dem System war es zudem möglich, Dokumente anzuzeigen, so dass Jahresrechnung und Haushaltspläne den Beteiligten direkt auf dem Monitor offengelegt werden konnten. Ebenfalls auf elektronischem Weg war die Abstimmung darüber möglich - die Abstimmungsergebnisse waren einstimmig.

Obermeister Rüßmann dankte dem KH-Centrum und dem Hauptgeschäftsführer Jochem Hunecke für die gute Arbeit und die Durchführung der Versammlung in dieser neuen Form.

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