BIV



Gesetzgebung

  • Inkrafttreten der ausgeweiteten Handwerkerausnahme von der Tachographenpflicht zum 2. März 2015
    Die EU-Verordnung 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (Tachographenpflicht für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse) wurde Anfang 2014 verabschiedet.
    Der Großteil der Bestimmungen wird erst zum 2. März 2016 in Kraft treten. (Dabei handelt es sich zumeist um eher technische Änderungen mit begrenzter Relevanz für das Handwerk.)
    Bereits zum 2. März 2015 tritt jedoch über den Artikel 45 die Ausweitung der sogenannten "Handwerkerregelung" (Ausnahme von der Tachographenpflicht) in Kraft.

    Der Transport von Material, Ausrüstungen und Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, ist ab dem 2. März 2015 bis zu einer Entfernung von 100 Kilometer vom Unternehmenssitz (statt bisher 50 Kilometer) möglich, ohne dass die Pflicht zur Nutzung und zum Einbau eines Tachographen entsteht. Weiterhin bestehen die zusätzlichen Bedingungen für die Ausnahme, wonach das Fahrzeug über keine zulässige Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen verfügen darf und das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.
    Den vollständigen Artikel finden Sie hier.
  • Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung veröffentlicht
    Die Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 3. Februar 2015 wurde heute (06.02.2015) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
    Sie beinhaltet eine Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und eine Änderung der Gefahrstoffverordnung.
    Die Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.
    Text der Verordnung im Bundesgesetzblatt Teil 1 2015 Nr. 4 vom 6.2.2015:
    Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen
    Weitere Informationen finden Sie hier
  • Mindestlohn
    Aktuelles Rundschreiben des BMI zur Umsetzung MiLoG vom 28. Januar 2015
  • Mindestlohn: Generalunternehmer haften für Subunternehmer

    ZDH-Flyer informiert Arbeitgeber über Vorschriften zum gesetzlichen Mindestlohn

    Berlin, 06. Januar 2015 – Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein bundeseinheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Im Handwerk liegen viele tariflich vereinbarte Lohnuntergrenzen bereits über dem gesetzlichen Mindestlohn. Doch als Generalunternehmer haften auch Handwerksbetriebe für die Einhaltung des Gesetzes durch Subunternehmer sowie durch deren Auftragnehmer. "Verstöße bei Subdienstleistern werden mit Bußgeldern geahndet, die schnell die unternehmerische Existenz bedrohen können", warnt ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke.
    Über diese und alle weiteren Neuerungen informiert der aktuelle ZDH-Flyer "Der gesetzliche Mindestlohn. Was Arbeitgeber wissen müssen."

    Die vollständige Meldung des ZDH (zdh-thema 01/2015) finden Sie hier
    ZDH-Flyer "Der gesetzliche Mindestlohn. Was Arbeitgeber wissen müssen."
    Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung
    Verkündung Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung – MiLoDokV

  • ZDH zur notwendigen Reform der Insolvenzanfechtung

    Das Insolvenzrecht hat in der vergangenen Legislaturperiode mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) und der Reform der Privatinsolvenz umfassende Veränderungen erfahren. Ein für die Praxis maßgebliches Problem wurde dabei ausgespart:
    Die gegenwärtige Rechtslage ermöglicht es Insolvenzverwaltern, bis zu zehn Jahre zurückliegende Verträge anzufechten und Zahlungen zurückzufordern, wenn die Vertragspartner lediglich Ratenzahlungen oder Stundungen vereinbart hatten.
    Den vollständigen Artikel finden Sie hier.

  • Vorbereitung des BMJV zur Regelung der Ein- und Ausbaukosten-Problematik

    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bereitet gegenwärtig die Überarbeitung des Mängelgewährleistungsrechts vor. Zu diesem Zweck lässt das BMJV von einer wissenschaftlichen Expertenkommission denkbare Lösungswege eruieren. Zudem befassen sich die Regierungsfraktionen im Bundestag verstärkt mit der Thematik.
    Das vollständige Rundschreiben des ZDH finden Sie hier.
    Der BIV hatte noch mit Schreiben vom 02.10.2014 ein Tätigwerden der GroKo angemahnt.

  • Neufassung der Betriebssicherheits­verordnung

    Die neu gefasste Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, Artikel 1 der Artikelverordnung) dient der Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte und des Schutzes Dritter beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen. Gleichzeitig soll die Neufassung dem Arbeitgeber, insbesondere den Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU), die Anwendung der Arbeitsschutzregelungen bei Arbeitsmitteln erleichtern und den Arbeitsschutz verbessern. Dazu wird die seit 2002 geltende Betriebssicherheitsverordnung konzeptionell und strukturell neu gestaltet. Bei bestimmten Dokumentationen und Prüfungen werden Doppelregelungen beseitigt, sowohl innerhalb der bisherigen Verordnung als auch zu anderen Rechtsvorschriften (z. B. zur Gefahrstoffverordnung und zum neuen Gewässerschutzrecht des Bundes (AwSV)). Konzeptionell und strukturell erfolgt eine Angleichung an andere moderne Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere die Gefahrstoffverordnung.
    Weitere Informationen finden Sie hier
    (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

    Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen

    Begründung zur Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen

  • Handwerk begrüßt Gesetz gegen Zahlungsverzug

    Der Deutsche Bundestag hat am 04. Juli 2014 das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Zahlungsverzugs-Richtlinie verabschiedet.
    Es entspricht im Wesentlichen dem Gesetzentwurf der Bundesregierung und behält insbesondere die für das Handwerk wichtigen Vorschriften zum AGB-Recht bei.
    Den vollständigen Artikel finden Sie hier.
    Ausserdem gelangen Sie über diesen Link zu einer übersichtlichen Darstellung der entsprechenden Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch.

  • Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
    (Durchführungs-)Verordnung zum Kreislaufwirtschaftsgesetz tritt am 01.06.2014 in Kraft

    Am 20.11.2013 hat das Bundeskabinett die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung in der Fassung, die sich aus dem Beschluss des Bundesrates vom 08.11.2013 (BR-Drs. 665/13 [Beschluss]) ergibt, beschlossen. Die Verordnung tritt am 01.06.2014 in Kraft.

    Anzeigepflicht

    Demnach unterliegen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmung ab 01.06.2014 der Anzeigepflicht. Hierfür wurde ein bundeseinheitliches Formular entwickelt, das auch in der Bundesratsdrucksache 665/13, dort als Anlage 2 (siehe "rechtlicher Rahmen" - weiter unten) veröffentlicht wurde. In § 13 Abs. 1 AbfAEV ist geregelt, dass eine Kopie der von der Behörde bestätigten Anzeige bzw. im Falle einer elektronischen Anzeige der entsprechende Ausdruck bei der Ausübung der Tätigkeit (Sammeln und Befördern) mitzuführen ist. Sofern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. Die notwendige Fachkunde des Firmeninhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen gilt als gegeben, wenn die betroffenen Personen über die für die vom Unternehmen im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen (§ 4 Abs., 4 AbfAEV).

    Neu ist der § 7 Abs. 9 AbfAEV. Damit werden Sammler und Beförderer von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen auch über den 01.06.2014 hinaus von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn sie Abfälle nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist gemäß Verordnung der Fall, wenn die gesammelten oder beförderten Abfallmengen 20 Tonnen (nicht gefährliche Abfälle) bzw. 2 Tonnen (gefährliche Abfälle) pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

    Erlaubnispflicht

    Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind, werden von der Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG ausgenommen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung - AbfAEV). Gleiches gilt für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die von einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 AbfAEV) bzw. die Altfahrzeuge im Rahmen ihrer Überlassung nach § 4 Abs. 1-3 der Altfahrzeug-Verordnung sammeln, befördern, mit diesen handeln oder diese makeln (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 AbfAEV). Besagte Unternehmen unterliegen damit künftig lediglich der Anzeigepflicht und auch die Fachkundeanforderungen richten sich in diesen Fällen ausschließlich nach § 4 Abs. 4 AbfAEV (Fachkunde von Anzeigepflichtigen).

    Vollzugshinweise

    In der Entschließung des Bundesrates vom 08.11.2013 hieß es, dass auch in der praktischen Umsetzung den Belangen der betroffenen Unternehmen soweit als möglich Rechnung getragen werden muss. Ziel ist hier u.a. die bundesweit einheitliche Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. Hierzu gehört auch die Frage der Behandlung innerbetrieblicher Transporte bzw. von Abfalltransporten zwischen räumlich getrennten Betriebsstätten. Unter Federführung des Bundesumweltministeriums wurden hierzu Vollzugshinweise erarbeitet.

    Formulare zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren

    Das elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren (eAEV) ermöglicht es die Anzeige der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit oder einen Antrag auf Erlaubnis dieser schnell und sicher in elektronischer Form zu erstellen und an die jeweils zuständige Behörde zu übersenden.

    (Quellen: ZDH, IKA)

  • Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) - Zuordnungsliste
    Da das JVEG und insbesondere die Sachgebietsliste in Anlage 1 zu § 9 JVEG im Rahmen des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 mit Wirkung zum 1. August 2013 umfangreich geändert wurde, war eine Änderung der Zuordnungsliste notwendig.
    Die überarbeitete Zuordnungsliste zur Anlage 1 zu § 9 JVEG finden Sie hier.

    (Quelle: ZDH)

  • Bundestag verabschiedet Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie
    Der Deutsche Bundestag hat am 14. Juni 2013 das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie verabschiedet. Anders als vom Bundesrat angeregt, enthält das Gesetz keine Vorschrift zur Korrektur der Rechtsprechung zum Umfang der Mängelgewährleistung bei Ein- und Ausbaukosten.
    Bis auf vornehmlich redaktionelle und wenige, für das Handwerk nicht näher relevanten Korrekturen hat der Gesetzesentwurf keine maßgeblichen Änderungen erfahren. Damit folgt der Bundestag inhaltlich der Linie der Bundesregierung. Die Stellungnahme des Bundesrates, die im Sinne des Handwerks eine gesetzliche Korrektur der Rechtsprechung zum Umfang der Mängelgewährleistung bezüglich der Ein- und Ausbaukosten angeregt hatte, fand dagegen keine Berücksichtigung im Gesetz. Die Ablehnung des Bundestags, die Empfehlungen des Bundesrats aufzunehmen, wird insbesondere damit begründet, dass eine Befassung mit der Gestaltung des Gewährleistungsrechts aufgrund sich entgegenstehender Interessen von Handwerk und Handel einer ausführlichen parlamentarischen Diskussion bedarf, die angesichts der Bundestagswahl nicht mehr in dieser Legislatur zu realisieren sei. Davon abgesehen haben alle im Bundestag vertretenen Fraktionen signalisiert, dass die Folgen der Rechtsprechung zum Umfang der Gewährleistung bezüglich der Ein- und Ausbaukosten nicht befriedigend sind und eine gesetzliche Lösung für die Praxis zuträglich wäre. Eine Befassung des Gesetzgebers in dieser Angelegenheit erscheint vor diesem Hintergrund in der nächsten Legislatur aussichtsreich. Das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie wird erst am 13. Juni 2014 in Kraft treten.
  • Information zum Rundfunkbeitrag ab 2013 für Handwerksunternehmen und Handwerksorganisationen
    aktualisiertes Merkblatt des ZDH
  • Update zur geplanten Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie in Bezug auf das Mängelgewährleistungsrecht
    Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 1. Februar 2013 seine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie verabschiedet. Darin greift der Bundesrat die Kritik des Handwerks auf und fordert im Ergebnis eine gesetzliche Korrektur der Rechtsprechung des BGH zu den Ein- und Ausbaukosten.
    Der Bundesrat fordert eine gesetzgeberische Korrektur zur Wiederherstellung einheitlicher Gewährleistungsregeln, die für alle Käufer gleichermaßen gelten und nicht danach unterscheiden, ob es sich beim Käufer um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt.
    Stellungnahme BRat Drucksache 817/12

  • Handwerk warnt vor Angriff auf die Liquidität von Handwerksbetrieben
    Zur gestrigen (30.01.2013) Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zum „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ erklärt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH):
    „Die Politik muss angesichts der ungewissen Situation in Europa alles unterstützen, was die Liquidität der Handwerksbetriebe stärkt. Insofern ist es absurd, die existierenden Gesetze zur Zahlungsmoral in Deutschland zu Ungunsten der Betriebe zu verändern. …“
    Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.
    Die Kurzstellungnahme des ZDH zur geplanten Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie finden Sie hier.
  • Stellungnahme des BIV zur geplanten Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie in Bezug auf das Mängelgewährleistungsrecht
    Das Bundeskabinett hat am 19. Dezember 2012 die Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie beschlossen. Der Regierungsentwurf verbessert jedoch nicht die Situation für Handwerker im Gewährleistungsfall gegenüber ihren Zulieferern. Nicht diejenigen, die einen Mangel zu verantworten haben, müssen nach dem Entwurf die Konsequenzen und damit auch die Kosten für die Mängelbeseitigung tragen, sondern die Handwerker müssen für die Folgen des mangelhaften Materials ihrer Lieferanten einstehen. Der Bundesrat wird sich nun zeitnah mit diesem Dossier befassen und seine Beratungen aufnehmen.
    Um den politischen Entscheidungsträgern die praktische Relevanz und die Korrekturbedürftigkeit der Rechtslage zu verdeutlichen, hat der BIV am 15.01.2013 ein gleichlautendes Schreiben an alle Landesregierungen gesandt. 
    Mit ähnlichen Aktionen hatte das Handwerk zuletzt Erfolg, als es beispielsweise um die Abmilderung der Folgen des Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz (KrWG) ging.

  • Handwerk kritisiert Reformentwurf für Insolvenzrecht
    Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat eine öffentliche Anhörung zum
    Gesetzesentwurf zur Reform des Insolvenzrechts durchgeführt. Dazu erklärt der General-sekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), Holger Schwannecke:
    „Die Anhörung hat deutlich gemacht, dass der geplante Schuldenschnitt von 75 Prozent für Privatpersonen nach nur drei Jahren Gläubigern mehr schadet als Schuldnern faktisch nutzt. …“
    Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.

  • Was ändert sich zum Jahreswechsel 2012/2013 im Steuerrecht?
    Wie bereits in den Vorjahren, hat die ZDH-Abteilung Steuern und Finanzpolitik einen kurzen Überblick erstellt, aus dem die wesentlichen steuerrechtlichen Änderungen zum Jahreswechsel ersichtlich sind.
    Das Merkblatt finden Sie hier.

  • Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie: ZDH kritisiert „Haftungsfalle“ für Handwerker
    Das Bundeskabinett hat am 19. Dezember 2012 die Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie beschlossen. Der Regierungsentwurf verbessert jedoch nicht die Situation für Handwerker im Gewährleistungsfall gegenüber ihren Zulieferern. Nicht diejenigen, die einen Mangel zu verantworten haben, müssen nach dem Entwurf die Konsequenzen und damit auch die Kosten für die Mängelbeseitigung tragen, sondern die Handwerker müssen für die Folgen des mangelhaften Materials ihrer Lieferanten einstehen.
    Stellungnahme des ZDH
  • Initiative für ein verantwortungsgerechtes Gewährleistungsrecht
    Handwerksbetriebe, die einen Werkvertrag mit Verbrauchern schließen, können erhebliche Nachteile erfahren, wenn sie zur Vertragserfüllung Material bei einem Händler kaufen, das sich nach der Verarbeitung als mangelhaft herausstellt. Während der Handwerker dem Verbraucher gegenüber umfassend haftet, stellt sich der Regress beim Händler weitaus problematischer dar. Im Ergebnis landen Handwerker nicht selten in der Haftungsfalle und bleiben auf dem Schaden, den der Händler zu verantworten hat, sitzen. Das Initiativpapier des ZDH soll Politik und Verwaltung gezielt auf dieses Missstand aufmerksam machen.
    Initiativpapier des ZDH (August 2012)
    ZDH Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (Oktober 2012)
    Stellungnahme des ZDH zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie (19.12.2012, s.o.)

  • Neue Technische Regeln für Arbeitsstätten A 3.5 „Raumtemperatur“ beschlossen
    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) ASR A 3.5 „Raumtemperatur“ beschlossen. Die ASR wurde im August 2012 um den Punkt 5 "Abweichende Anforderungen für Baustellen" ergänzt (GMBl 2012, S. 660). 
    Sie kann im Internet auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin heruntergeladen werden:
    http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/ASR-A3-5.html
    Alle anderen ASR finden Sie hier:
    http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/ASR.html

  • Die neue VOB/B 2012
    Zum 30.07.2012 ist die VOB 2012 Teil B vom 26.06.2012 in der Fassung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger BAnz. AT 13.07.2012 per Erlass des BMVBS vom 26.07.2012 für die Bundesbauverwaltungen und die für den Bund tätigen Länderbauverwaltungen verbindlich eingeführt worden.
    Mit Ausnahme des § 16 VOB/B wurden die Regelungen der VOB/B Ausgabe 2009 (siehe unten) ohne Änderungen in die Ausgabe 2012 übergeleitet.
    Die Änderung des § 16 VOB/B ergaben sich aus der Notwendigkeit, die Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (2011/7/EU vom 16.02.2011) bis März 2013 in nationales Recht umzusetzen.
    Mit der Neufassung des § 16 VOB/B wird den Vorgaben der Zahlungsverzugsrichtlinie Rechnung getragen. Als spätesten Fälligkeitszeitpunkt für öffentliche Aufträge werden künftig grundsätzlich höchstens 30 Tage und nur in begründeten Ausnahmefällen höchstens 60 Tage nach Zugang der Schlussrechnung vorgesehen (früher 2 Monate); des Weiteren tritt der Verzug künftig auch ohne Nachfristsetzung ein (das Setzen einer angemessenen Nachfrist/Mahnung als Voraussetzung für den Zahlungsverzug entfällt).
    Einführungserlass zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 2012
    VOB Teil B 2012 - Text
  • Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts
    Am 17.05.2012 ist das Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts in Kraft getreten, welches die europäische Richtlinie 2010/30/EU in nationales Recht umsetzt. Es novelliert sowohl das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) als auch die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV).
    Wesentlicher Inhalt ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs der bei Haushaltsgeräten bekannten Energieeffizienzskala. Diese soll in Zukunft nicht nur sogenannte energiebetriebene, sondern auch energieverbrauchsrelevante Produkte, Kraftfahrzeuge und Reifen erfassen. Die Einbeziehung energieverbrauchsrelevanter Produkte betrifft neben Konsumgütern auch gewerbliche Produkte, die zwar an sich keine Energie verbrauchen, den Energieverbrauch aber dennoch stark beeinflussen (z.B. Wärmeschutzfenster). 
    Welche Produktgruppe ein Effizienzlabel erhält, entscheidet die Europäische Kommission im Rahmen produktspezifischer Verordnungen. Diese müssen nicht in nationales Recht umgewandelt werden, sondern gelten unmittelbar. Des Weiteren wird durch die Neugestaltung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts die Marktüberwachung verschärft. Die Vollzugspflichten und -befugnisse der Länder werden unter anderem durch ein Marktüberwachungskonzept sowie Stichproben ausgeweitet. Das Handwerk ist bisher kaum vom Energiekennzeichnungsrecht betroffen. Dies könnte sich in Zukunft jedoch ändern, abhängig davon, welche Produktgruppen von der Europäischen Kommission hinzugefügt werden. 
    Die aktuellen Produktgruppen und ihren jeweiligen Status (darunter beispielsweise auch „Gewerbliche Kühl- und Tiefkühlgeräte“, „Klimatechnik“)  können Sie unter www.ebpg.bam.de/de/produktgruppen/index.htm einsehen. (Quelle: ZDH)

  • Aktuelle Infos zum Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz (KrWG)
    Das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrWG), am 29.02.2012 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 10, tritt nunmehr zum 01.06.2012 in Kraft. Entgegen den bisherigen Regelungen sieht das Gesetz für Sammler und Beförderer von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen künftig Anzeige- und Erlaubnispflichten (§§ 53, 54) sowie eine Kennzeichnung von Fahrzeugen, mit denen Abfälle transportiert werden (§ 55), vor. Hiervon sind Handwerksbetriebe betroffen, die eigene Abfälle von ihren mobilen Einsatzorten entweder zurück zum Betriebsstandort oder zum Ort der Verwertung transportieren. Da diese Personengruppen bislang keiner Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht unterliegen, wurde im Rahmen des Gesetzes mit dem § 72 Abs. 4 eine Übergangsvorschrift geschaffen. Das bedeutet, dass die neuen Vorschriften für Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen erst 2 Jahre später, nämlich zum 01.06.2014, Gültigkeit erlangen. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist soll auch eine entsprechende Durchführungsverordnung erstellt werden, die das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für betroffene Unternehmen konkretisieren wird. Gewerbsmäßig tätige Sammler und Beförderer sowie alle Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen müssen ab dem 01.06.2012 ihre Tätigkeit nach § 53Abs. 1 KrWG anzeigen. Unter die Anzeigepflicht ab 01.06.2012 fallen auch die durch § 1 Abs. 2 Satz 1 BefErlV (Beförderungserlaubnisverordnung) von der Erlaubnis freigestellten Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden. Ferner gilt die Anzeigepflicht auch für die durch § 1 Abs. 2 Satz 3 BefErlV von der Erlaubnis freigestellten Sammler und Beförderer von Altfahrzeugen im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen nach der Altfahrzeug-Verordnung. Anzeigepflichtig sind auch alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie von Altbatterien. § 2 Abs. 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und § 1 Abs. 3 des Batteriegesetzes erklären hierzu lediglich den § 54 KrWG (Erlaubnispflicht) für nichtanwendbar. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Anzeigepflicht des § 53 Abs. 1 KrWG für den genannten Personenkreis zur Anwendung kommt.
    Weiterführende Details entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Informationen:

    • Hinweise zum Vollzug der §§ 53 bis 55 KrWG ab dem 01.06.2012 (Anzeige- / Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, A-Schildpflicht)
      [Download PDF]
    • Hinweise zum Vollzug des § 49 Abs. 3 KrWG ab dem 01.06.2012 (Register von Händlern und Maklern über gefährliche Abfälle; Auszug aus dem Protokoll einer entsprechenden Bund-/ Länderabstimmung, TOP 5)
      [Download PDF]
    • Übersicht über die zuständigen Vollzugsbehörden nach Landesrecht
      [Download PDF]

    Besagte Informationen sind das Ergebnis einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Sie sollen eine möglichst einheitliche Anwendung des neuen KrWG in der Übergangszeit bis 01.06.2014 gewährleisten.  In Bezug auf die zu erarbeitende Durchführungsverordnung, die für das Handwerk von besonderem Interesse ist, fand am 21.05.2012 ein erstes Sondierungsgespräch zwischen Bundesumweltministerium und ZDH statt. Über die konkreten Ergebnisse und die weiteren Entwicklungen hierzu werden wir zeitnah informieren. (Quelle: ZDH)

  • Arbeitsstättenregel "Lüftung" veröffentlicht
    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die ASR A 3.6 "Lüftung" veröffentlicht. Mit Bekanntmachung ersetzt diese neue Technische Regel gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung die bisherige Arbeitsstätten-Richtlinie 5 zur Lüftung.
    Die neue ASR finden Sie hier: ASR A 3.6 "Lüftung"

  • Neufassung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
    Die Neufassung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung wurde heute (6. März) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
    BGBL I Nr.12 vom 6. März 2012

  • Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) am 29.2.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet – Inkrafttreten des Gesetzes am 1.6.2012
    Nachdem Bundestag und Bundesrat das Kreislaufwirtschaftgesetz am 9. und 10.2.2012 einstimmig verabschiedet haben, ist das Gesetz am 29.2.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz wird am 1.6.2012 in Kraft treten.
    BGBL I Nr. 10 vom 29. Februar 2012
    Der BIV hatte sich bereits mit Schreiben vom 17.10.2011 ans BMU gewandt und auf die problematischen Regelungen für den Abtransport von Abfall (Anzeige bei Transport, Kennzeichnungspflicht, Transportgenehmigung bei gefährlichen Abfällen) hingewiesen - vgl. auch die Stellungnahme des BIV weiter unten.
    Es bleibt nun zu hoffen, dass die die Interessen des Handwerks in den entsprechenden Durchführungsverordnungen Berücksichtigung finden. § 53 Abs. 6 sowie § 54 Abs. 7 KrWG enthalten Verordnungsermächtigungen, nach der die Bundesregierung Vorschriften für die geforderte Fach- und Sachkunde sowie Ausnahmen von der Anzeige- und Erlaubnispflicht erlassen kann.
    Bundesumweltminister Dr. Röttgen sieht in Bezug  auf § 53 KrWG beispielsweise die Möglichkeit, dass "andere Aufzeichnungen bei der Behörde, wie etwa die Gewerbeanmeldung oder die Eintragung in die Handwerksrolle, als Anzeige gelten kann".
    Die Erarbeitung dieser Durchführungsverordnungen soll nach Angaben des Bundesumweltministeriums zeitnah nach der Verabschiedung des KrWG beginnen. Da nach § 72 Abs. 4 KrWG hierfür ein Zeitraum von 2 Jahren genutzt werden kann, will man zudem der Anhörung betroffener Kreise ausreichend Zeit einräumen. Die entsprechenden Vorschriften sind hiernach erst 2 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden.

  • BMJ erwägt Änderung des Mängelgewährleistungsrechts
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 16.06.2011 (verbundene Rechtssachen C-65/09, C-87/09) entschieden, dass der Verkäufer einer mangelhaften Kaufsache, die durch einen privaten Verbraucher ordnungs- und bestimmungsgemäß eingebaut wurde, im Wege der Nacherfüllung nicht nur eine mangelfreie Sache zu liefern hat. Vielmehr hat der Verkäufer zusätzlich den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache entweder selbst vorzunehmen oder die Kosten hierfür zu tragen.
    Die Entscheidung des EuGH, die mittlerweile vom BGH (Urteil des VIII. Zivilsenats vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08) übernommen wurde, veranlasst das Bundesjustizministerium (BMJ) nun, punktuelle Änderungen des geltenden Mängelgewährleistungsrechts in Erwägung zu ziehen. Zum einen beabsichtigt das BMJ, die Rechtsprechung des EuGH gesetzlich zu fixieren und die Nacherfüllungspflicht des Verkäufers von eingebauten mangelhaften Sachen ausdrücklich auf den nachträglichen Aus- und Einbau auszuweiten. In diesem Zusammenhang verfolgt das BMJ den Gedanken, die umfassende Nacherfüllungspflicht nicht nur auf Verbraucherverträge zu beschränken, sondern auch für Verträge zwischen Unternehmern gelten zu lassen.
    Der Bundesinnungsverband hatte sich bereits mit Schreiben vom 19.08.2012 an das BMJ gewandt und sich für eine klarstellende und eindeutige Gesetzesänderung dahingehend stark gemacht, dass der Verkäufer auch im rein unternehmerischen Rechtsverkehr die Ein- und Ausbaukosten zu tragen hat.

  • Insolvenzrechtsreform: Gesetzentwurf muss nachgebessert werden
    Zur Veröffentlichung des Entwurfs zur Insolvenzrechtsreform, der eine Halbierung der Frist bis zum Eintritt der Restschuldbefreiung vorsieht, erklärt der Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), Holger Schwannecke, dass dieser Gesetzentwurf nicht akzeptabel sei. Die geplante Frist zur Restschuldbefreiung sei zu kurz gesetzt und setze auch falsche Anreize.
    Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.

    (Zur Insolvenzrechtsreform vgl. auch den Beitrag weiter unter)

  • Was ändert sich zum Jahreswechsel 2011/2012 auf dem Gebiet der Steuerpolitik
    Die ZDH-Abteilung Steuern und Finanzpolitik hat ein kurzes Merkblatt erstellt, aus dem die wesentlichen steuerrechtlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2011/2012 ersichtlich sind.
    Das Merkblatt finden Sie hier.

  • Stellungnahme der Spitzenorganisationen der Wirtschaft zum EU-Richtlinienvorschlag zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer
    Die Spitzenorganisationen der deutschen gewerblichen Wirtschaft haben zum Antrag der Koalitionsfraktionen, dem deutsch-französischen Positionspapier sowie dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 28. Januar 2011 zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer gemeinsam (ablehnend) Stellung genommen.
    Die Stellungnahme finden Sie hier.

  • Aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) wird das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
    Das Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts ist heute, am 11.11.2011, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es tritt (vorbehaltlich des Art. 19) am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, außer Kraft. Artikel 19 (Änderung der Maschinenverordnung) tritt am 15. Dezember 2011 in Kraft.
    Am 1. Januar 2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Akkreditierung und Marktüberwachung in Kraft getreten. Sie gilt in Deutschland unmittelbar und trat neben das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Gleichzeitig waren ausgewählte Bestimmungen der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG und die Richtlinie 2009/127/EG über Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden umzusetzen. Wegen der konkurrierenden Regelungen und wegen des Umfangs der vorzunehmenden Änderungen und der damit verbundenen notwendigen umfassenden sprachlichen und rechtssystematischen Überarbeitung wurde im Sinne von Rechtsklarheit und besserer Verständlichkeit die Form eines Ablösungsgesetzes gewählt.
    BGBL I Nr. 57 vom 11. November 2011

  • Insolvenzrechtsreform
    Der Deutsche Bundestag hat die erste von insgesamt drei Stufen der für diese Legislatur geplanten Reform des Insolvenzrechts verabschiedet.
    Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) stellt die erste Stufe einer umfassenden Reform des Insolvenzrechts dar und wurde am 27. Oktober 2011 vom Bundestag beschlossen. Das Gesetz führt neben Vereinfachungen insolvenzspezifischer Verfahren, wie die Eigenverwaltung und das Insolvenzplanverfahren, eine Stärkung von Mitentscheidungs- und Gestaltungsrechten der Gläubiger ein. Es soll die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen erleichtert und damit der Erhalt von Arbeitsplätzen ermöglicht werden. Gleichzeitig wird aber daran festgehalten, dass die Befriedigung der Gläubiger auch weiterhin das eigentliche Anliegen des Insolvenzverfahrens bleibt. 
    Der zweite Schritt der Insolvenzreform wird schwerpunktmäßig die Verbraucherinsolvenz betreffen. Ein entsprechender Referentenentwurf ist laut Ankündigung des Bundesjustizministeriums in den kommenden Wochen zu erwarten.
    Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 17/5712)
  • VOB 2012 - Der Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) beschließt geänderten 2. und neuen 3. Abschnitt der VOB/A
    Der Vorstand des DVA hat in seiner Sitzung vom 28.09.2011 die neue Fassung des 2. Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung, Teil A (VOB/A) und die endgültige Fassung des 3. Abschnitts beschlossen. Zuvor hatte der Hauptausschuss Allgemeines (HAA) des DVA bereits am 13.09.2011 über die entsprechende Überarbeitung bzw. Neufassung beraten und diese beschlossen.
    Die aktuelle VOB-Novelle („VOB 2012“) bezieht sich (nur) auf den neugefassten 2. Abschnitt zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte (Zusammenfassung der Basis- und a-Paragraphen in neue, eigenständige EG-Paragraphenbei) und auf den neuen 3. Abschnitt, der die Verfahrensvorschriften zu Bauaufträgen im Sicherungsbereich regelt.

    Parallel dazu gibt es Überlegungen im BMJ, ein eigenständiges Bauvertragsrecht zu erstellen. Der DVA hat sich entschlossen, durch die Überarbeitung und Modernisierung der VOB/B hierzu ein tragfähiges Gegenkonzept zu entwickeln. In welche Richtung die weitere Entwicklung geht (modifizierte VOB/B oder eigenständiges Bauvertragsrecht), ist momentan noch nicht absehbar.

    Die vom DVA-Vorstand beschlossenen Textfassungen des überarbeiteten 2. und neuen 3. Abschnitts der VOB/A finden Sie im Mitgliederbereich (Recht/VOB). Dabei ist darauf zu verweisen, dass erst der tatsächlich im Bundesanzeiger veröffentlichte und über dynamische Verweisung durch die - noch ausstehende neue - VgV in Kraft gesetzte Wortlaut rechtsrelevant sein wird. Derzeit ist aber davon auszugehen, dass die neue VOB/A frühestens im Mai 2012 in Kraft treten wird.
  • CLP-Anpassungsgesetz verkündet
    Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon (CLP-Anpassungsgesetz) wurde heute, am 08. November 2011, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung, also am 09. November 2011, in Kraft.
    BGBL I Nr. 56 vom 8. November 2011

  • Handwerk gegen gesetzlichen Mindestlohn
    „Das Handwerk ist für branchenspezifische Lösungen. Sie haben sich im Handwerk seit Jahren bewährt. Reglungen der Tarifpartner müssen auch weiterhin Vorrang gegenüber jeder rein staatlichen Lohnfestsetzung haben“, so Otto Kentzler, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), am 01.11.2011 in einer Erklärung zur aktuellen Debatte um die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes.
  • Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte verzögert sich
    Das Bundesministerium der Finanzen teilt auf seiner Internetseite mit, dass die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte nicht wie geplant zum 1. Januar 2012 stattfindet, sondern sich diese auf Grund von Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens verschiebt. Die zurzeit laufenden Korrekturarbeiten, besonders soweit Informationsschreiben an Bürgerinnen und Bürger über die „elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“ (ELStAM) versandt worden sind, sind davon nicht berührt und werden weiterhin durchgeführt.

  • Ist-Versteuerung: Bundestag stärkt Liquidität im Mittelstand
    Am 21. Oktober 2011 hat der Deutschen Bundestages beschlossen, die Umsatzgrenze von 500.000 Euro für die Ist-Versteuerung dauerhaft zu entfristen.
    Otto Kentzler, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), sieht hierin ein wichtiges Signal zur Stärkung der Liquidität im Mittelstand.
    Erklärung des ZDH-Präsidenten Otto Kenzler zur Ist-Versteuerung
  • Bundesregierung legt Fahrplan zur Beseitigung der kalten Progression vor!
    Die Bundesminister Dr. Schäuble und Dr. Rösler haben am 20. Oktober 2011 einen Fahrplan zur Beseitigung der kalten Progression mit einem Gesamtumfang an Entlastungen im Einkommensteuertarif in Höhe von 6 bis 7 Mrd. Euro zum 1. Januar 2013 vorgelegt
    Eckpunkte einer "Einkommensteuerstrukturreform"

  • Bundesländer legen eigene Vorschläge für Steuervereinfachungen vor
    Die Bundesländer Bremen und Rheinland-Pfalz (SPD/Grüne) sowie Hessen und Schleswig-Holstein (CDU/FDP) planen eine parteiübergreifende Initiative zur Vereinfachung des Steuerrechts. Hierzu wurde am 14. Oktober 2011 ein Eckpunktepapier mit zehn Vorschlägen für weitere Steuervereinfachungen, Bürokratieabbau und Missbrauchsabwehr vorgestellt.

  • Gemeinsames Europäisches Kaufrecht
    "Entwurf für ein EU-Vertragsrecht verfehlt sein Ziel"
    Die Europäische Kommission hat am 11.10.2011 ihren Vorschlag für eine Verordnung über ein „Gemeinsames Europäisches Kaufrecht“ vorgelegt. Die 186 Artikel umfassende Verordnung finden Sie hier (deutsche Sprachfassung).
    Erklärung des ZDH-Präsidenten Otto Kenzler zum EU-Vertragsrecht

  • BERICHT DER EU KOMMISSION über die Anwendung, die Auswirkungen und die Angemessenheit der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase (Verordnung (EG) Nr. 842/2006) vom 26.9.2011
    Die EU müsse weitere Maßnahmen ergreifen, um eine zusätzliche kosteneffiziente Reduktion der Treibhausgasemissionen zu erreichen - so die Schlussfolgerung, die die EU-Kommission zieht. Die EU unterstütze bereits die weltweiten Maßnahmen zur Verringerung von F-Gas im Rahmen des Montrealer Protokolls, und im vorliegenden Bericht würden Optionen für die zusätzliche kosteneffektive Reduzierung von F-Gasen in der EU aufgezeigt. Die Kommission werde die Interessenträger zu diesen Optionen konsultieren und ihre möglichen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen bewerten. Auf dieser Grundlage werde sie dann gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung dieser Verordnung vorlegen.
    Den vollständigen Bericht finden Sie hier.

  • Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts BT-Drucksache 17/6052
    Am 6. Juni 2011 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (BT-Drucksache 17/6052) eingebracht, das für Handwerksunternehmen eventuell problematische Regelungen für den Transport von Abfall nach sich ziehen könnte. Danach könnte sich für unsere Betriebe das Problem ergeben, dass künftig der Transport von ausgebauten Teilen bei der Behörde angezeigt werden muss und der Kälteanlagenbauer für den Abtransport von gebrauchtem Kältemittel demnächst eine behördliche Transportgenehmigung benötigt. Damit einhergehen würden ein hoher bürokratischer Aufwand und erhebliche Kosten, was von niemandem beabsichtigt sein kann.
    Stellungnahme des BIV

  • Änderung der VgV am 20. August 2011 in Kraft getreten
    Die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) wurde am 19.08.2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 1724) veröffentlicht und ist zum 20.08.2011 in Kraft getreten.
    Mit der Änderung der Vergabeverordnung (VgV) werde - so die Bundesregierung - das Kriterium der Energieeffizienz als wichtiges Kriterium bei der öffentlichen Vergabe oberhalb der Schwellenwerte (Anm: für Bauaufträge 4.845.000 Euro!) rechtlich verankert. Hierin wird ein erster, wichtiger Schritt gesehen, um ein wesentliches Element des Energiekonzepts der Bundesregierung vom 28. September 2010 zur Verbesserung der Energieeffizienz umzusetzen.
    Näheres hierzu:
    http://www.abz-bayern.de/abz/inhalte/Aktuelles/News-Archiv/Aenderung-der-Vergabeverordnung-am-20.-August-2011-in-Kraft-getreten.html
    http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/C-D/vierte-verordnung-zur-aenderung-der-vergabeverordnung,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf

  • BDA: Fünf Jahre AGG kein Grund zum Feiern
    „ Vielfalt und Bekämpfung von Diskriminierung sind wichtige gesellschaftspolitische Ziele. In den Betrieben in Deutschland ist beides eine Selbstverständlichkeit. Das AGG ist überflüssig und kein Grund zum Feiern.“
    Die vollständige Presseinformation des BDA finden Sie hier.


 

Rechtsanwalt

Thomas M. Heuser
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