Newsletter No 18

Datum: 13.08.2015

AKTUELLE THEMEN

 

Bundeswirtschaftsministerium erlässt neue Meisterprüfungsverordnung für das Kälteanlagenbauerhandwerk

Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015, wurde mit Datum vom 16.07.2015 die neue "Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kälteanlagenbauer-Handwerk (Kälteanlagenbauermeisterverordnung - KälteanlMstrV)" veröffentlicht.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober in Kraft. Die alte Meisterprüfungsverordnung war noch aus den 70er Jahren, also aus den Anfängen des Kälteanlagenbauerhandwerks nach der Erarbeitung des Berufsbildes. 2008 wurde die Gesellenprüfungsverordnung erneuert, so dass nun die Überarbeitung der Meisterprüfungsverordnung eine logische Konsequenz war. Zudem mussten die Inhalte an die neuen Anforderungen hinsichtlich natürlicher Kältemittel, Entsorgung, Energieeffizienz, digitale Regelungstechnik usw. angepasst werden.

Nach vielen Abstimmungsgesprächen und Diskussionen mit den Tarifpartnern und angrenzenden Gewerken ist dies nunmehr gelungen und mit dem Erlass des Bundeswirtschaftsministeriums zu einem erfolgreichen Abschluss gekommen.

Unser ausdrücklicher Dank gilt allen Beteiligten, insbesondere der Fachgruppe "Schulen und Kompetenzzentren" im BIV - allen voran und stellvertretend für viele weitere Zuarbeiter seien Stephan Hofmann, Karsten Beermann, Joachim Naumann, Peter Bachmann und der leider viel zu früh verstorbene Dietmar Schittenhelm genannt.

Den Text der Verordnung finden Sie über den Bürgerzugang des Bundesgesetzblattes oder direkt über diesen Link ...

 

 

Andrea Lojewski im BIV-Vorstand verabschiedet

Andrea Lojewski, seit März 2014 2. stellvertretende Bundesinnungsmeisterin, musste unlängst aus familiären Gründen ihr Amt im Vorstand des Bundesinnungsverbands des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV) zur Verfügung stellen.

Der gesamte BIV-Vorstand bedauert dies außerordentlich, hat jedoch auch großes Verständnis für die Gründe und dankt ihr ausdrücklich für die jahrelange aktive und konstruktive Mitarbeit in der Führung des BIV.

 

 

Seit 8.3.2001 Obermeisterin der Innung für Kälte- und Klimatechnik Ostwestfalen-Lippe (bereits seit 1999 stellvertretende Obermeisterin) wurde Andrea Lojewski 2008 in den Vorstand des BIV gewählt. In dieser Funktion war sie auch von Anfang an stellvertretende Sprecherin des Fachbereichs „Handwerk“ im Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen (ZVKKW). Dieses Amt musste sie aus den gleichen familiären Gründen nun leider abgeben. In der Fachbereichsversammlung am 19. Mai 2015 wählte der Fachbereich Richard Bockel zu ihrem Nachfolger in dieser Funktion.

Andrea Lojewski war seit Februar 2013 Vorsitzendende des Berufsbildungsausschusses (BBA) und bestimmte damit maßgeblich dessen Arbeit. Aber auch im Vorstand des BIV hinterlässt sie eine große Lücke, hatte sie doch als langjährige Handwerksmeisterin einen reichhaltigen Erfahrungsschatz und umfassende Branchenkenntnisse. Da bei der nächsten Delegiertenversammlung des BIV im März 2016 ohnehin Neuwahlen anstehen, wird der BIV-Vorstand seine Arbeit bis dahin mit den verbliebenen Mitgliedern fortsetzen.

Bundesinnungsmeister Heribert Baumeister überreichte am 5. August 2015 persönlich einen Blumengruß und ein Dankschreiben des BIV. Der Vorstand bedankt sich auf diesem Wege nochmals für ihre hervorragende Arbeit und bedauert es ausdrücklich, eine so geschätzte Kollegin zu verlieren.

 

 

Beginn der Umfragen für den BIV-Betriebsvergleich

Da sich beim BIV-Betriebsvergleich inzwischen genügend Betriebe beteiligen und vor allem die Verteilung der Betriebsgrößen sehr breit gefächert ist, um eine statistisch valide Aussage machen zu können, erfolgte Anfang August der offiziellen Startschuss.

Wie geplant, wird sich ein neutrales Beratungsunternehmen, die DMConsulting aus Berlin, in den nächsten Tagen bei allen Teilnehmern melden und in persönlichen Gesprächen über das weitere Vorgehen informieren.

Da die Erfassung der Daten und die Auswertungen einige Wochen in Anspruch nehmen, können immer noch Betriebe teilnehmen, um die Datenbasis weiter zu verbessern.

Der BIV bedankt sich an dieser Stelle nochmals ganz herzlich bei allen Teilnehmern für ihre Unterstützung, dieses für die Branche so immens wichtige Projekt zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.

 

 

Neue Broschüre zur Mitgliederwerbung

Im Juli hat der Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV) eine neue Broschüre zur Mitgliederwerbung herausgegeben.

Die A4-Broschüre stellt auf insgesamt 16 Seiten das Leistungsangebot des BIV wie z.B. das technische und juristische Beratungsangebot, die Nachwuchskampagne und vieles mehr dar.

Sie wird den Mitgliedsinnungen, die damit die Vorteile einer Mitgliedschaft in der Innung und im BIV aufzeigen können, kostenlos zur Verfügung gestellt.

Aber auch interessierte Einzelbetriebe, die sich selbst informieren oder einen Betrieb in der Nachbarschaft ansprechen möchten, sind herzliche eingeladen, kostenlose Exemplare in der BIV-Geschäftsstelle anzufordern.

In einer starken Gemeinschaft kann man mehr bewegen!

 

 

WorldSkills Sao Paulo 2015 - Bundeskanzlerin übernimmt Schirmherrschaft

 

Berlin / Fellbach, Juli 2015. - Sie haben seit Wochen intensiv trainiert und sind fest entschlossen, das Sommermärchen der deutschen Fußballer vom Vorjahr zu wiederholen.

41 der besten jungen Fachkräfte aus Industrie, Handwerk und Dienstleistung starten in Kürze zu den Weltmeisterschaften der Berufe, den WorldSkills im brasilianischen Sao Paulo.

Jetzt erhalten sie einen besonderen Motivationsschub von höchster staatlicher Stelle für ihren Kampf um WM-Titel und -Medaillen: Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hat die Schirmherrschaft für die deutsche Berufe-Nationalmannschaft der WorldSkills Sao Paulo 2015 übernommen.

vollständige Pressemeldung ...

 

 

Auszubildende aus Italien im Rahmen von MobiPro EU in Deutschland

Wie bereits im März 2015 berichtet, haben die Innung für Kälte-Klima-Technik Dortmund und der Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV) den Zuschlag der Agentur für Arbeit erhalten, am MobiProEU-Programm teilzunehmen.

Mit diesem Programm wird arbeitslosen und chancenlosen Jugendlichen aus Italien, Spanien und Griechenland die Möglichkeit einer Berufsausbildung in Deutschland eröffnet. Nun sind die ersten Auszubildenden aus Italien in Deutschland eingetroffen.

 

 

 

Etwas müde vom langen Flug aus Bari (Italien), aber gut gelaunt und motiviert kamen am 21. Juli vierzehn junge Italiener, dreizehn junge Männer und eine junge Frau, in Deutschland an, um hier eine Ausbildung zum Mechatroniker/in für Kältetechnik zu absolvieren.

Die Kooperation der Gesellschaft für Beruf und Bildung (GBB) der Handwerkskammer Dortmund, der Dortmunder Innung für Kälte und Klimatechnik und des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV) hat die Genehmigung der Agentur für Arbeit erhalten, diese Bewerber, die in ihrem Heimatland mit einer hohen Jugendarbeitslosigkeit zu kämpfen haben, in Deutschland auszubilden und damit einen positiven Beitrag zum Fachkräftemangel in unserem Handwerk zu leisten.

Der Bundesinnungsmeister und Obermeister der Dortmunder Innung, Heribert Baumeister, ließ es sich nicht nehmen die Gruppe bei der Ankunft in ihrer Unterkunft in Fröndenberg (Sauerland) willkommen zu heißen und ihnen viel Erfolg für diesen mutigen Schritt in eine fremde Umgebung zu wünschen.

In den ersten Wochen werden die jungen Leute sich hier zunächst mit Land und Leuten, den Betrieben, die eine Ausbildungsstelle zur Verfügung stellen, sowie dem Vertiefen der deutschen Sprache und anderen organisatorischen Dingen beschäftige, um anschließend ein mehrwöchiges Praktikum in den Ausbildungs-Betrieben zu absolvieren.

Ab September beginnt dann die dreieinhalbjährige Ausbildung zum Mechatroniker/in für Kältetechnik mit einer hoffentlich erfolgreichen Gesellenprüfung und damit dem Grundstein für eine weitere berufliche Karriere.

 

Veröffentlichung des ifh Göttingen - Strukturentwicklungen im Handwerk

Das ifh Göttingen veröffentlichte eine Studie zum Thema "Strukturentwicklungen im Handwerk".

Die vollständige Pressemeldung des ifh finden Sie hier ...

 

 

RECHT & TECHNIK

Die neue Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung ist in Kraft getreten

Die neu gefasste Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung ist am 31. Juli 2015 im Bundesanzeiger (BAnz AT 31.07.2015 V1) ... veröffentlicht worden und am 1. August 2015 in Kraft getreten.

Sie tritt an die Stelle der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18. Dezember 2014, die damit gleichzeitig außer Kraft gesetzt wird.

Mit der aktuellen Verordnung entfallen insbesondere die Verpflichtungen zur Erstellung und Aufbewahrung von Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 17 Abs. 1 MiLoG und die Pflicht zur Bereithaltung der für Mindestlohnkontrollen erforderlichen Unterlagen gemäß § 17 Abs. 2 MiLoG, wenn das verstetigte regelmäßige monatliche Bruttoentgelt des Arbeitnehmers 2.958 Euro übersteigt. Gleiches gilt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt eines Arbeitnehmers brutto 2.000 Euro überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die vergangenen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Die Entgeltgrenzen gelten als absolute Beträge gleichermaßen für Beschäftigte in Voll- und Teilzeitarbeitsverhältnissen. Die Verknüpfung zum Arbeitszeitgesetz wurde gestrichen.

Zudem entfallen die im Mindestlohngesetz und die entsprechenden im Arbeitnehmer-Entsendegesetz vorgesehenen Melde-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Unterlagenbereithaltungspflichten für im Betrieb des Arbeitgebers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses arbeitende enge Angehörige. Dazu zählen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers.

(Quelle: ZDH)

 

Altgesellenregelung der Handwerksordnung setzt legale Handwerkstätigkeit voraus

Die Kenntnisse und Fertigkeiten, die ein "Altgeselle" in mehrjähriger selbständiger Handwerkstätigkeit ohne die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle erworben hat, begründen keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung ohne Ablegung der Meisterprüfung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Urteil vom 13. Mai 2015, AZ.: BVerwG 8 C 12.14).

Nach § 7b der Handwerksordnung (HwO) hat ein Geselle nach mehrjähriger handwerklicher Tätigkeit, darunter vier Jahre in leitender Stellung, einen Anspruch auf Erteilung einer Berechtigung zur selbständigen Ausübung dieses Handwerks und Eintragung in die Handwerksrolle ohne Ablegung der Meisterprüfung. Der Kläger stellte einen Antrag auf Erteilung einer solchen Ausübungsberechtigung für das Maler- und Lackiererhandwerk, den die Handwerkskammer ablehnte. Die auf Verpflichtung der Handwerkskammer zur Erteilung der Ausübungsberechtigung gerichtete Klage blieb vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Der Kläger habe das Maler- und Lackiererhandwerk selbständig in einem Ein-Mann-Betrieb ohne die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt. Eine solche illegale Handwerkstätigkeit erfülle nicht die für eine Ausübungsberechtigung des „Altgesellen“ notwendige Voraussetzung einer vierjährigen Ausübung des Handwerks in leitender Stellung.

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht angenommen, dass nur die legale Ausübung eines Handwerks auf der Grundlage einer Gesellen- oder entsprechenden Abschlussprüfung einen Anspruch auf Ausübungsberechtigung begründen kann. Bei Berücksichtigung einer ohne die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübten selbständigen Handwerkstätigkeit würde ein fortwährender Anreiz geschaffen, den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle und damit ohne die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten aufzunehmen, um eine spätere Legalisierung durch Erteilung einer Ausübungsberechtigung zu erreichen. Die damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit Dritter wollte der Gesetzgeber ebenso wenig in Kauf nehmen wie eine Benachteiligung rechtstreuer Handwerksgesellen. Mit der in Art. 12 GG gewährleisteten Berufsfreiheit ist es vereinbar, Gesellen als Voraussetzung einer Eintragung in die Handwerksrolle auf die neben der Meisterprüfung bestehenden Möglichkeiten der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder des Nachweises ausreichender Zeiten der legalen Gesellentätigkeit für eine Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO zu verweisen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2015

Anmerkung:

Das klarstellende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist überaus begrüßenswert.

Aus § 7b HwO heraus lässt sich unmittelbar nur ein qualifikationsbezogener Prüfungsmaßstab entnehmen, unabhängig davon, auf welche legale oder illegale Weise die Qualifikation erworben wurde. Auch im Hinblick auf die in § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO geforderten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten wurde teils angenommen, dass die Handwerksordnung keinen Rechtssatz kennt, dass nur die rechtmäßige Gewerbeausübung bei der Ermittlung der Befähigung eines Bewerbers beachtet werden darf. Entsprechend war die Rechtsprechung uneinheitlich. Auch die Handwerkskammern haben bei Anträgen nach der Altgesellenregelung (§ 7b HwO) und der Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) in der Vergangenheit teilweise auch illegale Tätigkeiten in die Bewertung der persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Antragstellers mit einbezogen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schiebt dieser Praxis jetzt einen Riegel vor.

 

Der mit der Ausführung von Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Kältetechnikleistungen beauftragte Auftragnehmer darf sich auf die Vorgaben des Fachplaners verlassen!

Urteil des OLG Köln vom 17. Mai 2013 - 19 U 194/11 Die Klägerin (hier: der mit der Ausführung von Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Kältetechnikleistungen beauftragte Fachbetrieb) muss nicht erkennen, dass die genehmigte Gesamthöhe des Gebäudes durch die Lüftungsanlage überschritten ist, selbst wenn in den ihr überlassenen Plänen - was aber nicht bewiesen ist - konkrete Angaben zur Gesamthöhe enthalten gewesen sein sollten.

Insoweit kann sich die Klägerin auf die Vorgaben der Fachplaner verlassen und war nur gehalten, die relative Lage ihres Gewerks zu den umgebenden bzw. vorgegebenen Aufbauten einzuhalten.

Unter diesen Voraussetzungen kommt auch eine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin mit den "Planern" für die Beseitigung des Gesamtmangels "falsche Höhenlage Rohre" nicht in Betracht.

Die Entwicklung eines Alternativkonzepts zur Herstellung eines genehmigungsfähigen bau- und nachbarrechtlich zulässigen Zustands fällt in den Pflichtenkreis der Beklagten.

 

LITERATUR & NORMEN

 

Neues aus dem Normenwerk

DIN EN 13215-2015-07 (Entwurf)

Verflüssigungssätze für die Kälteanwendung - Nennbedingungen, Toleranzen und Darstellung von Leistungsdaten des Herstellers; deutsche und englische Fassung prEN 13215:2015

DIN EN 14825:2015-08 (Entwurf)

Luftkonditionierer, Flüssigkeitskühlsätze und Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern zur Raumbeheizung und -kühlung - Prüfung und Leistungsbemessung unter Teillastbedingungen und Berechnung der saisonalen Arbeitszahl; deutsche und englische Fassung FprEN 14825:2015

DIN EN 16147:2015-08 (Entwurf)

Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern - Prüfungen und Anforderungen an die Kennzeichnung von Geräten zum Erwärmen von Brauchwarmwasser, deutsche und englische Fassung prEN 16147:2015

VDI 2052 Blatt 1:2015-08 (Entwurf)

Raumlufttechnik - Küchen (VDI-Lüftungspegeln)

VDI 6022 Blatt 1.3:2015-08 (Entwurf)

Raumlufttechnik, Raumluftqualität - Hygieneanforderungen an raumlufttechnische Anlagen und Geräte - Sauberkeit von luftführenden Oberflächen (VDI-Lüftungsregeln)

 

Neuerscheinung VDE-Verlag --- Weber, Strömungslehre in der Gebäudesystemtechnik

Lehrbuch der Strömungslehre für die technische Gebäudeausrüstung.

Von den Grundlagen der Strömungsvorgänge bis zur Darstellung praktischer Aspekte bei der Anwendung in wärme-, kälte-, wasser- und lufttechnischen Anlagen.

Beschreibung von Impulsströmen sowie dem Zusammenwirken von Pumpen und Ventilatoren in den Anlagen.

Verstärkte Berücksichtigung der Auslegungsmethoden und Druckverlustberechnungen.

Strömungslehre in der Gebäudesystemtechnik

Heizung - Lüftung - Wasser - Kälte

Weber, Gernot

ISBN: 978-3-8007-3930-1

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